Satzung
Des Handwerker und Gewerbevereins Kühlungsborn e.V. §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Handwerker und Gewerbeverein Kühlungsborn e.V. (2) Er hat seinen Sitz in Ostseebad Kühlungsborn, Mecklenburg – Vorpommern. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Wirtschaftliche, die touristische sowie die soziale Entwicklung Kühlungsborns zu fördern. Zu diesem Zweck soll sich der Verein um eine Zusammenarbeit mit der Stadtverordnetenversammlung, der Stadtverwaltung, der Kurverwaltung, den gemeindeigenen Betriebe und den Organisationen und Verbänden bemühen, die das gleiche Ziel haben. Er soll den Förderungszweck auch durch eigene Veranstaltungen oder durch Veranstaltungen gemeinsam mit anderen, durch Werbung und öffentliche Stellungnahmen verwirklichen. (2) Um aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben teilzunehmen und das Wohl der Einwohner zu fördern, nimmt der HGV als Wählergruppe an den Kommunalwahlen teil. Er übt seine Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergruppe führt den Namen „Handwerker- und Gewerbeverein“ und die Kurzbezeichnung „HGV“. §3 Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder des Vereins können a) natürliche Personen, b) Gesellschafter von Personengesellschaften, c) Juristische Personen des privaten Rechts werden, die ein Handwerk oder Gewerbe, einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder mindestens eine Betriebsstätte auf Dauer in Kühlungsborn unterhalten oder dort freiberuflich tätig sind und den Vereinszweck unterstützen. §4 Aufnahme in den Verein (1) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. (2) Dem Verein können auch fördernde Mitglieder beitreten. (3) Antragsteller müssen geschäftsfähig und wahlberechtigt sein. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Gegen den Antragsteller dürfen weder ein Konkurs- noch ein gerichtliches Vergleichsverfahren noch ein Insolvenzverfahren laufen. (4) Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen. (5) Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des Vereins in der ersten turnusmäßigen Sitzung nach Eingang des Antrages in offener Abstimmung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. (6) Ein Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die in den Paragraphen 4 und 5 Abs. 1, 3 und 4 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt. Der Vorstand hat Ablehnungen schriftlich zu begründen. (7) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Antragsteller Einspruch erheben. Der Einspruch muss mindestens vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über diesen Antrag. §5 Beendigung der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tode des Mitglieds, b) bei Personengesellschaften oder juristischen Personen des privaten Rechts mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister oder bei einer Aufgabe der Betriebsstätte des Unternehmens in Kühlungsborn, c) durch Austritt, d) durch Streichung von der Mitgliederliste, e) durch Ausschluss aus dem Verein, (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand bleibt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung vier Wochen verstrichen und die Beitragsschulden bis dahin nicht beglichen sind. (4) Wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen, die Satzung oder die Beschlüsse des Vereins gröblich verstoßen hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Beschluss müssen mindestens 60% aller Vorstandsmitglieder zustimmen. (5) Vor dem Beschluss über einen Ausschluss muss dem Mitglied, das mit dem Ausschluss bedroht ist, unter Angabe einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Erklärung seiner Handlung gegeben werden. Diese Erklärung kann schriftlich erfolgen. Auf sein verlangen ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen Erklärung vor dem Vorstand zu geben. (6) Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ist ein Ausschluss beschlossen worden, hat der Vorstand diesen Beschluss zu begründen. (7) Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs einberufen ist. Wird die Mitgliederversammlung nicht fristgemäß einberufen, so ist die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss nichtig. §6 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Aufnahmebeitrag beträgt 25 €, der Jahresbeitrag beträgt 120 €, er wird halbjährlich zum 01.04. und 01.10. eingezogen. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke ausgegeben werden. (3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. (4) Bleibt ein Mitglied für mehr als drei Monate trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand, ruht seine Mitgliedschaft bis zur Bezahlung des Rückstandes. Dem Mitglied ist das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen. Für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ist das Mitglied weiterhin beitragspflichtig. §7 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind, a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand §8 Mitgliederversammlung (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich innerhalb von fünf Monaten nach Schluss eines Geschäftsjahres abgehalten werden. (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn a) mindestens ein Viertel der Mitglieder eine solche Versammlung schriftlich und unter Angabe des Zwecks fordert, b) der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder der Ansicht ist, dass das Vereinsinteresse eine solche Versammlung erfordert, c) über den Widerspruch eines Mitglieds über seinen Ausschluss entschieden werden muss, d) über die Auflösung des Vereins zu entscheiden ist und die nächste ordentliche Mitgliederversammlung noch mehr als fünf Monate entfernt ist. (3) Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Bei einem Tagungsordnungspunkt, der sich mit dem Widerspruch gegen einen Ausschluss beschäftigt, kann der Ausgeschlossene eine Verhandlung ohne Öffentlichkeit verlangen. (4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung in Publikationen, die in Kühlungsborn verbreitet sind, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Steht eine Wahl, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung, ist jedes Mitglied einzeln schriftlich einzuladen. (5) Anträge für Mitgliederversammlungen müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Die Mitglieder sind in der Einladung darauf hinzuweisen. (6) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Tagesordnung, für die der Vorstand einen Vorschlag vorlegt. (7) Zur Mitgliederversammlung werden auch fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder eingeladen. Fördernde Mitglieder haben Rederecht, aber kein Stimmrecht. (8) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten in gerader Linie ohne schriftliche Vollmacht oder durch eine andere Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Vertreter eines Mitglieds hat seine Vertretungsfunktion der Sitzungsleitung zu Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. §9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung kann über alle Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen, insbesondere aber über a) die Wahl des Vorstandes, b) den Jahresbericht des Vorstandes, c) den Jahreskassen Kassenabschluss, d) die Entlastung des Vorstandes, e) die Wahl von Kassenprüfern, f) die Festsetzung der Beiträge, g) Änderungen der Satzung, h) die Auflösung des Vereins, i) die Wahl der Bewerber für die Kommunalwahlen, (2) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist eine form – und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Versammlungsleiter mündlich eine neue Mitgliederversammlung für denselben Tag einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. (4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, es sei denn diese Satzung schreibt in Einzelfällen andere Mehrheiten vor. (5) Abstimmungen werden offen vorgenommen. Wenn mehr als zehn Prozent der anwesenden ordentlichen Mitglieder es verlangen, muss über von ihnen bezeichnete Tagesordnungspunkte geheim abgestimmt werden. (6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens den Ort und den Tag der Versammlung, die Tagesordnung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse, das Abstimmungsergebnis, das Ergebnis von Wahlen und die Erklärung des Gewählten über die Annahme des Amtes enthält. (7) Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Protokolle zu nehmen oder auf seine Kosten Kopien von Protokollen herstellen zu lassen. (8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. (9) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben zum Schluss jedes Geschäftsjahres die Kassenführung und die Rechnungsbelege zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Der Vorstand kann nur entlastet werden, wenn die Mitgliederversammlung den Bericht des Kassenprüfers gebilligt hat. §10 Wahl des Vorstandes (1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand, der aus zehn Mitgliedern besteht. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Zur Wahl des Vorstandes wird auf Vorschläge aus der Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung eine Wahlkommission mit drei Mitgliedern gewählt. (2) Die Wahlkommission bestimmt Ihren Vorsitzenden und leitet die Wahl. (3) Auf Vorschläge aus der Mitgliederversammlung wird eine schriftliche Kandidatenliste aufgestellt. Die Wahlkommission hat die Kandidaten zu befragen, ob sie bereit sind zu kandidieren. (4) Die Kandidatenliste wird als Stimmzettel vervielfältigt. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat zehn Stimmen, mit dem es zehn Kandidaten wählen kann. Für jeden Kandidaten kann nur eine Stimme abgegeben werden. (5) Nach Auszählung der Stimmen stellt die Wahlkommission eine Liste auf, in der in absteigender Reihenfolge die Kandidaten mit den für sie abgegebenen Stimmen aufgeführt sind. Gewählt sind die ersten zehn Kandidaten auf dieser Liste, sofern sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben. Wird die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind dann diejenigen Kandidaten, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben. (6) Haben mehrere Kandidaten im zweiten Wahlgang für den letzten oder die letzten zu vergebenen Sitze im Vorstand die gleiche Stimmenzahl bekommen, entscheidet das Los aus der Hand des Vorsitzenden der Wahlkommission über die Wahl in den Vorstand. (7) Die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder aus dem Vorstand abberufen. §10a Wahl der Kandidaten der Kommunalwahlen Bewerber für Kommunalwahlen werden in einer Mitgliederversammlung nach den Vorschriften des jeweils gültigen Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg- Vorpommern gewählt. §11 Vorstand (1) Der gewählte Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte a) den Vorsitzenden, b) den stellvertretenden Vorsitzenden, c) den Kassenwart, d) den Schriftführer, e) den stellvertretenden Schriftführer. (2) Der Vorstand kann auch beschließen, darüber hinaus andere Funktionen durch Wahl zu besetzen. (3) Jedes Vorstandsmitglied kann nur eine satzungsmäßige Funktion bekleiden. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtsdauer. (5) Legt ein Funktionsträger des Vorstandes das Amt nieder, zu dem ihn der Vorstand gewählt hat, wählt der Vorstand unverzüglich aus seiner Mitte einen Nachfolger. §12 Vertretung des Vereins Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Darunter muss der Vorsitzende sein, oder, falls er verhindert ist der stellvertretende Vorsitzende. §13 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist innerhalb der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere die Aufgaben a) Die Vereinsangelegenheiten im Sinne des von der Satzung bestimmten Zweckes zu besorgen, b) Mitgliederversammlungen und vorläufige Tagesordnungen dafür vorzubereiten, c) Mitgliederversammlungen einzuberufen, d) die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen auszuführen, e) den Jahresbericht anzufertigen, f) über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden, g) über die Streichung oder den Ausschluss von Mitgliedern sowie über das Ruhen der Mitgliedsrechte nach § 7 Abs. 4 zu entscheiden. §14 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. (2) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail zu den Vorstandssitzungen ein. Dabei ist eine Einladungsfrist von sieben Tagen einzuhalten. (3) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein anderes Einladungsverfahren bestimmen. (4) Bei der Einladung muss eine Tagesordnung nicht mitgeteilt werden. Die Vorstandsmitglieder sollten aber vorher über die Hauptpunkte unterrichtet werden, die in der Vorstandssitzung erörtert werden sollen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. (6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, sofern diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. §15 Protokollierung der Vorstandsbeschlüsse (1) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und den Gang der Verhandlungen enthalten. (2) Beschlüsse des Vorstandes sind mit ihrem genauen Wortlaut und mit dem Abstimmungsergebnis in das Protokoll aufzunehmen. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern muss auch das Abstimmungsverhalten der teilnehmenden Vorstandsmitglieder im Protokoll vermerkt werden. (3) Jedes Mitglied des Vereins kann Einsicht in Protokolle des Vorstandes nehmen oder auf seine Kosten Kopien der Protokolle herstellen lassen. Ausgenommen von der Einsicht sind Personaldiskussionen. Auf Kopien ist die Wiedergabe von Personaldiskussionen und von Erörterungen über die privaten und geschäftlichen Angelegenheiten Dritter zu schwärzen. §16 Ausschüsse (1) Zur Beratung oder Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand ständige oder zeitweilige Ausschüsse einsetzen. (2) Der Vorsitzende jedes Ausschusses wird vom Vorstand bestimmt. (3) Die Ausschüsse arbeiten nach den Weisungen des Vorstandes und haben ihm ihre Empfehlungen zur Bestätigung vorzulegen. (4) Die Ausschüsse können auch Nichtmitglieder zu ihrer Arbeit heranziehen. §17 Rechnungslegung (1) Der Vorstand hat in der ersten ordentlichen Sitzung jedes Jahres über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu legen. (2) Der Jahresabschluss ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. (3) Das Vereinkonto ist im Haben zu führen. (4) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Mehrheit beschließt und gleichzeitig darüber entscheidet, wie der Kapitaldienst und die Rückzahlung finanziert werden sollen. §18 Auflösung (1) Der Verein kann auf Antrag aufgelöst werden, wenn a) eine Mitgliederversammlung einberufen wird, auf deren Tagesordnung der Auflösungsantrag steht, b) auf dieser Mitgliederversammlung zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend sind und c) drei Viertel dieser stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Vertreter der Auflösung zustimmen. (2) Wenn die zur Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig nach Absatz 1 Buchstabe b ist, muss unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Versammlung muss darauf ausdrücklich hingewiesen werden. (3) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. (4) Das Vermögen des Vereins soll im Falle seiner Auflösung einem gemeinnützigen Zweck in der Behindertenhilfe zugeführt werden sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. §19 Satzungsänderungen (1) Diese Satzung bedarf der Annahme durch zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung. (2) Für die Änderung der Satzung ist dieselbe Mehrheit erforderlich. §20 Inkrafttreten Die am 07.04.2004 von einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen der Satzung treten mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Diese Satzung ist am 08.02.2005 von einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung verabschiedet worden.